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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Auf dieser Seite finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ABt Anlagen- und Baumaschinentechnik GmbH.

Je nach Vertragsgegenstand gelten unterschiedliche Bedingungen. Für Verkauf, Montage und Zahlung gelten die Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und Zahlungsbedingungen. Für die Vermietung von Recycling-Anlagen gelten die Mietbedingungen für Recycling-Anlagen. Für die Vermietung von Verbau-Systemen und Wehde-Pumpen gelten die Allgemeinen Mietbedingungen der ABt Anlagen- und Baumaschinentechnik GmbH.

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die ABt Anlagen- und Baumaschinentechnik GmbH (im folgenden Vermieterin genannt).

1.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vermieterin. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es nicht. Steht der Mieter in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Vermieterin, dann gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.

1.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und der Vermieterin den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Gerätes anzuzeigen.

1.4 Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

1.5 Die Vermieterin behält sich vor, die Mietsache gegen eine gleichwertige Mietsache auszutauschen.

§ 2 Angebote

2.1.1 Angebote der Vermieterin sind unverbindlich. Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Vermieterin. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Lieferzeiten erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Der Mieter ist an seinen Antrag 3 Wochen gebunden.

2.1.2 Die Anlieferung, Inbetriebsetzung und Einweisung ist in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wird die Anlieferung, Inbetriebsetzung und Einweisung durch die Vermieterin ausgeführt, so berechnet sie hierfür jeweils die gültigen Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrstunden und die Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalen für Unterkunft und Verpflegung.

2.2.1 Die Mieten verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab Sitz der Vermieterin. Der Mietzins versteht sich ohne Kosten für die Ver- und Entladung, Fracht und Transport bei Hin- und Rücklieferungen, Maschinenversicherung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Alle Preisangaben erfolgen ausschließlich MwSt. Die jeweils gültige MwSt. wird dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.

2.2.2 Der Berechnung der Miete liegen folgende Maschinenlaufzeiten zugrunde: je Tag bis zu 8 Stunden, je Woche bis zu 40 Stunden, je Monat bis zu 100 Stunden. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird. Ein darüber hinausgehender Einsatz ist der Vermieterin anzuzeigen und wird zusätzlich berechnet. Jede Maschinenüberstunde ist mit 0,60 % der für eine achtstündige Schichtzeit geltenden Monatsmiete zu bezahlen.

2.3 Die Vermieterin behält sich eine Frist von 3 Wochen zur Annahme oder Ablehnung eines Auftrages vor.

§ 3 Beginn der Mietzeit

3.1 Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des betriebsbereiten Gerätes. Dies gilt auch bei dem Transport mit Fahrzeugen der Vermieterin oder Übergabe an den Spediteur.

3.2 Erfolgt eine Leistung nicht zu dem als verbindlich angegebenen Termin, so kann der Mieter nach Ablauf von 2 Wochen der Vermieterin eine Nachfrist von 3 Wochen setzen, mit der Erklärung, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Wird eine Frist durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der Vermieterin verschuldet worden ist, so verlängert sich die Frist angemessen.

3.3 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Mieter durch den Verzug der Vermieterin entsteht, wird bis zu höchstens 5 % des Mietpreises gedeckt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.

§ 4 Gefahrübergang

4.1.1 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Vermieterin, Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Mieters. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Gerätes auf den Mieter über, und zwar auch dann, wenn die Vermieterin den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt oder die Vermieterin noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten und Anlieferung, Inbetriebsetzung und Einweisung übernommen hat.

4.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Mieter über.

4.2 Auf Wunsch des Mieters wird auf seine Kosten die Sendung durch die Vermieterin gegen Diebstahl, Bruch-, Transport und Feuerschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

4.3 Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Mieter, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen hat. Für Mieter, die kein Kaufmann im Sinne des HGB sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.

§ 5 Zahlungen

5.1.1 Die Zahlung ist im Voraus fällig. Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort bei Rechnungseingang in bar ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen.

5.1.2 Ist der Mieter mit der Zahlung des Betrages 10 Tage in Verzug, ging ein gegebener Wechsel/Scheck zu Protest, oder wurde ein Einzug nicht eingelöst, so ist die Vermieterin berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der Vermieterin aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die die Vermieterin innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

5.1.3 Einziehungs- und Diskontspesen sowie Stempelsteuer werden zusätzlich erhoben und sind sofort fällig. Skontoabzüge sind unzulässig, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.2 Gerät der Mieter mit mehr als einer Rate in den Rückstand, so wird der gesamte restliche Mietzins für die vereinbarte Vertragsdauer sofort fällig, auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

5.3 Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Später sind sie ausgeschlossen.

5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Mieter 5 % Zinsen über dem jeweiligen Euro-Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen.

5.5 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an.

5.6 Kommt der Mieter seinen Zahlungen und Versicherungspflichten und den übrigen, sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Mieters an dem Gegenstand. Die Vermieterin ist berechtigt, sofort Herausgabe zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird, soweit es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann handelt, ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters und Versicherung

6.1.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, auf eigene Kosten sach- und fachgerechte Wartung und Pflege gem. Betriebsanleitung durchzuführen, notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Die Kosten trägt die Vermieterin, wenn der Mieter und sein Hilfspersonal nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Weiterhin hat der Mieter für die jederzeitige Verkehrssicherheit des Gerätes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen und etwaige gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungen auf eigene Kosten abzuschließen. Der Mieter stellt die Vermieterin von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verkehrssicherungspflicht für das Gerät und seine Betriebsgefahr ergeben. Der Mieter ist weiterhin jederzeit verpflichtet, die Mietsache der Vermieterin oder ihrem Beauftragten zur Besichtigung und Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

6.1.2 Bei Pfändung sowie bei Beschlagnahme des Gerätes oder sonstiger Verfügung Dritter ist die Vermieterin davon unverzüglich zu verständigen. Die Pfandgläubiger sind auf das Eigentum bzw. die Rechte der Vermieterin hinzuweisen.

6.1.3 Während der Dauer des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache gegen Eingriffe von Dritten zu sichern.

6.1.4 Der Mieter hat bei allen Unfällen die Vermieterin zu unterrichten und ihre Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

6.1.5 Soll die Maschinenversicherung gem. des Mietvertrages nicht durch die Vermieterin abgeschlossen werden, ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache für eigene Rechnung zumindest gegen Risiken gem. 6.1.5.1 zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

6.1.5.1 Die Mietsache ist gegen unvorhergesehen eintretende Schäden durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis, z. B. Unfall, Vandalismus etc., Brand, Blitzschlag, Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen; Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder Raub sowie Sturm, Eisgang, Erdrutsch, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser; des Weiteren gegen Schäden aus Transporten, Verlade-, Montage- und Demontagevorgängen.

6.1.5.2 Der Mieter tritt alle etwaigen Ansprüche gegen die Versicherung an die Vermieterin ab, die diese Abtretung annimmt. Die Haftung umfasst auch Schäden, die ohne Verschulden des Mieters oder durch schuldhaftes Verhalten Dritter entstanden sind. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen gehen alle genannten Risiken zu Lasten des Mieters.

§ 7 Gewährleistung

7.1.1 Die Gewährleistung (Erhaltung – Minderung – Schadenersatz) gilt nur, wenn das Gerät in Deutschland ist. Sonst ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

7.1.2 Es wird keine Haftung übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung und soweit auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters eine behelfsmäßige Instandsetzung vorzunehmen war, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind, weil von unbefugter Seite ohne Einwilligung an dem Gerät unsachgemäße Arbeiten durchgeführt wurden; durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; durch fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Mieter oder Dritte; durch übermäßige Beanspruchung; durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe; durch Verstoß gegen Betriebsanleitungen; durch unterlassenen Inspektionen oder Wartungen.

7.1.3 Die Gewährleistung der Vermieterin beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach Wahl der Vermieterin darauf, den Mangel durch Reparatur in ihrer Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen oder, wenn die Vermieterin eine Reparatur durch Dritte vorher zugestimmt hat, durch Rückvergütung die dem Mieter entstandenen Reparaturkosten auszugleichen.

7.2.1 Über die erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet die Vermieterin. Ihr steht für die Arbeiten eine angemessene Frist zu.

7.2.2 Lässt die Auftragnehmerin eine ihr gestellte angemessene Frist für die Reparatur fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in den Fällen des dritten Fehlschlagens der Reparatur. Nur wenn die Benutzung des Gerätes trotz der Minderung für den Mieter nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

7.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Ersatz und Schäden, die nicht an dem Mietgegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin vorliegt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Delikt, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss.

§ 8 Rücktritt und Kündigung

8.1 Der Mietvertrag ist für beide Seiten grundsätzlich innerhalb der Mindestmietdauer nicht kündbar.

8.2.1 Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Mieters berechtigen die Vermieterin, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.2.2 Der Vermieterin steht ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn der Mieter gegen die Unterhaltspflicht gem. § 6 verstößt.

8.3 Nach Ablauf der Mindestmietdauer kann das Mietverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden.

8.4 Sofern die Vermieterin Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hat, kann sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % der Miete der gesamten Mietzeit geltend machen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Mieter kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 9 Rücknahme, Verletzung der Unterhaltspflichten

9.1.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand bei der Vermieterin eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

9.1.2 Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist.

9.2.1 Der Umfang der Mängel und Beschädigung ist dem Mieter mitzuteilen. Die Kosten der anfallenden Arbeiten sind dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn aufzugeben. Im Streitfall ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige fertigt ein Gutachten an. Die Kosten für den Sachverständigen tragen beide Parteien zu gleichen Teilen.

9.2.2 Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen.

9.3 Die Vermieterin hat die ordnungsgemäße Rückgabe des Gerätes anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe eine vorläufige schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist.

§ 10 Haftungsausschluss

10.1 Werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters nicht bezogen, so ist die Vermieterin von jeglicher Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlens der Schutzvorrichtungen zu Schäden kommt.

10.2 Bei Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haftet die Vermieterin dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des Mietzinses für die restliche Laufzeit des Vertrages.

10.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden, auch mittelbare Schäden nicht, gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von der Vermieterin ersetzt.

10.4 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter gegen Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Bochum.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

ABt Anlagen- und Baumaschinentechnik GmbH
Meesmannstraße 32
44807 Bochum

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort sowie den Einsatzzweck des Mietgegenstandes anzuzeigen.

4. Baustellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Standplatz usw. müssen von den Parteien schriftlich protokolliert sein, damit sie wirksam Gegenstand des Vertrages werden.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2. Kommt der Vermieter mit der Auslieferung oder der Bereitstellung des Gerätes um mehr als 1 Woche in Verzug, so ist der Mieter unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung von 25 % pro vollendeter Woche, höchstens aber 100 % der für den betreffenden Mietumfang vereinbarten Monatsmiete zu verlangen.

§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 4 Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstehen.

2. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche und keine anderen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Vermieter und deren Erfüllungsgehilfen zu, soweit sie nicht in diesem Vertrag ausdrücklich zugesagt sind. Insbesondere sind in jedem Falle Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die nicht am vermieteten Gerät selbst entstanden sind. Unabhängig hiervon haftet der Vermieter jedoch dem Mieter in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung des Vermieters Ersatz leistet.

§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche, Montag bis Freitag. Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen. Zusätzliche Arbeitsstunden werden mit 1/8 des festgelegten Tagessatzes berechnet. Erschwerte Bedingungen sind Einsätze, bei denen die Mietgegenstände ungewöhnlichem Verschleiß oder ungewöhnlicher Verschmutzung ausgesetzt sind. Falls im Mietvertrag nicht anders geregelt, werden für erschwerte Einsätze 30 % auf den vereinbarten Mietpreis aufgeschlagen.

2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

3. Die Miete ist jeweils im Voraus nach Erhalt der Mietrechnung ohne Abzug zu zahlen.

4. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung, ohne Anrufung des Gerichts, auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

6. Fällige Beträge werden in das Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich bezahlter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 6 Stillliegeklausel

1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten haben, z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

2. Sollte aufgrund von Umständen, welche durch den Vermieter nicht zu vertreten sind, der An- und Abtransport sowie der Auf- und Abbau des Mietgegenstandes sich verzögern, so gilt dieser Zeitraum als Stillliegezeit.

3. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

4. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 50 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete, bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden, zu zahlen.

5. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 Pflichten und Haftung des Mieters

1. Der Mieter hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten.

2. Der Mieter hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizuhalten.

3. Darüber hinaus hat der Mieter zu gewährleisten, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen, ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze, eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere hat der Mieter zu gewährleisten, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Standplatz den auftretenden Stützdrücken, Achslasten sowie sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Mieter ist verpflichtet, sich über das Vorhandensein und die Lage von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten, zu informieren und den Vermieter unaufgefordert darauf hinzuweisen. Versäumt der Mieter diese Hinweispflichten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Vermieters. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Mieter zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Mieters.

4. Der Mieter darf nach Erteilung eines Transport- bzw. Montageauftrages ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen, Freimeldung.

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit; § 5 Nr. 5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8 Nr. 1 gilt entsprechend.

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltspflicht gemäß § 8 nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe, möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten, aufzugeben.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich oder sonstige Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 12 Kündigung

1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist wie folgt zu kündigen:

– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist,
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist,
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden

a) im Falle von § 5 Nr. 5;

b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen § 8 Nr. 1.

3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

1. Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters zu erfolgen, ebenso die Demontage bei Rücklieferung.

2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann vom Vermieter gegen Erstattung der Kosten in üblicher Höhe anzufordern.

3. Der Mieter sorgt dafür, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgt.

4. Schmierstoffe, Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.

5. Während der Mietzeit hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die behördlich vorgeschriebenen Untersuchungen stattfinden.

6. Für die Dauer der Mietzeit versichert der Vermieter alle Geräte und Maschinen mit einem Neuwert von über 5.000,00 € gegen Diebstahl, Transport-, Montage- und Maschinenschäden auf der Grundlage der üblichen deutschen Versicherungsbedingungen. Nicht versichert sind Schäden an Bereifungen, Gummiketten, Förderbändern und Seilen sowie Verschleißteile. Der Mieter gilt als Mitversicherter. Die Versicherungsprämien sind in den Mietpreisen enthalten oder separat im Mietvertrag vereinbart. Pro Schadensfall ist eine Selbstbeteiligung von 2.000,00 € vom Mieter zu tragen, bei Diebstahl jedoch 20 % vom Neuwert, mindestens 2.000,00 €. Beabsichtigt der Mieter das Gerät entsprechend zu versichern, hat er dies dem Vermieter anzuzeigen und die Deckungszusage des Versicherers noch vor Versand/Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Die Versicherungspolice ist innerhalb von 14 Tagen dem Vermieter zur Einsichtnahme vorzulegen und die Versicherung für die Dauer der Mietzeit aufrecht zu erhalten.

7. Sollte das Gerät außergewöhnlichen Sondergefahren durch den Mieter ausgesetzt werden, so hat er dies dem Vermieter oder dem Versicherer sofort mitzuteilen. Wenn der Versicherer wegen der Unterlassung des Hinweises auf eine Gefahrenerhöhung von seiner Leistungspflicht befreit ist, so gehen Schadenskosten zu Lasten des Mieters.

8. Schäden an dem Mietgegenstand darf der Mieter nicht selbst beheben, dies erfolgt ausschließlich durch den Vermieter selbst oder durch vom Vermieter beauftragte Dritte. Bei der Beauftragung eines Dritten hat der Mieter die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten zu tragen.

9. Die Inanspruchnahme von Fachkräften des Vermieters nach diesem § 14 wird mit einem Stundensatz von 58,00 € zzgl. Auslagen und etwaig anfallender MwSt. in Rechnung gestellt.

10. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.

11. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

12. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Sitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

ABt Anlagen- und Baumaschinentechnik GmbH
Meesmannstraße 32
44807 Bochum

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs-, Montage- und Zahlungsbedingungen gelten für die unten aufgeführte Firma, im Folgenden Auftragnehmerin genannt.

1.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es nicht. Steht der Auftraggeber in ständigen Geschäftsbeziehungen mit der Auftragnehmerin, dann gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.

§ 2 Angebote, Montagekosten und Preise

2.1.1 Angebote der Auftragnehmerin über Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Lieferzeiten erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden. Die Auftragnehmerin behält sich eine Frist von 3 Wochen zur Annahme oder Ablehnung eines Auftrages vor.

2.1.2 Die Montage und Inbetriebsetzung ist in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wird die Montage durch die Auftragnehmerin ausgeführt, so berechnet sie hierfür jeweils die gültigen Stundensätze für Montagelöhne, Fahrtstunden und Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalen für Unterkunft und Verpflegung.

2.2 Die Preise verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk. Alle Preisangaben erfolgen ausschließlich Mehrwertsteuer.

2.3 Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss und haben sich seitdem die Kosten, insbesondere aufgrund gestiegener Energiepreise, Tariflöhne und -gehälter, Steuern oder aus sonstigen Gründen erhöht, wird ein entsprechend erhöhter Verkaufspreis berechnet.

§ 3 Liefertermine

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Erfolgt eine Leistung nicht zu dem als verbindlich angegebenen Termin, so kann der Auftraggeber nach Ablauf von 2 Wochen der Auftragnehmerin eine Nachfrist von 3 Wochen setzen mit der Erklärung, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Wird eine Frist durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der Auftragnehmerin verschuldet worden sind, so verlängert sich die Frist angemessen.

3.2 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug der Auftragnehmerin entsteht, wird bis zu höchstens 5 % der Nettoauftragssumme gedeckt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.

§ 4 Abnahme und Gefahrenübergang

4.1.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Sitz der Auftragnehmerin. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der Auftragnehmerin, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Auftragnehmerin oder Herstellerwerkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Teillieferungen sind zulässig.

4.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.

4.2 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Auftragnehmerin gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

4.3 Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung und Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Für Auftraggeber, die kein Kaufmann im Sinne des HGB sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.

§ 5 Zahlungen

5.1.1 Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort bei Lieferung in bar ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen.

5.1.2 Einziehungs- und Diskontspesen sowie Stempelsteuer werden zusätzlich erhoben und sind sofort fällig. Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten.

5.2 Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Rest sofort fällig, auch wenn Wechsel bzw. Darlehen mit späterer Fälligkeit laufen.

5.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger von der Auftragnehmerin bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber 8 % Zinsen über dem Basis-Zinssatz zu zahlen.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistung gilt nur, wenn der Liefergegenstand sich in Deutschland befindet. Sonst ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

6.2.1 Die Gewährleistung der Auftragnehmerin beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach Wahl der Auftragnehmerin darauf, dass als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache geleistet wird.

6.2.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Auftragnehmerin nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten oder 1.000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird, seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Auftragnehmerin. Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet die Auftragnehmerin. Ihr steht für die Nacherfüllungsarbeiten eine angemessene Frist zu. Für alle notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Absprache mit der Auftragnehmerin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist die Auftragnehmerin von der Mängelhaftung frei.

6.2.3 Lässt die Auftragnehmerin eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in den Fällen des dritten Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Nacherfüllung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

6.2.4 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Auftragnehmerin, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Dieses trifft insbesondere für den Rücktransport des Liefergegenstandes zu.

6.3.1 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn nach den Feststellungen der Auftragnehmerin ohne ihre Einwilligung von unbefugter Seite an dem Gerät unsachgemäße Arbeiten durchgeführt werden.

6.3.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte; übermäßige Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe; bei Verstoß gegen Betriebsanleitungen. Keine Gewährleistung wird übernommen soweit auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine behelfsmäßige Instandsetzung erfolgt, es sei denn, die Auftragnehmerin trifft ein grobes Verschulden.

6.4 Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit die Auftragnehmerin garantiert hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

6.5 Sachmängelansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, verjähren nach 12 Monaten oder Erreichen von 1.000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird. Abweichend von Satz 1 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.

6.6 Im Übrigen gelten bei Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 6 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser die Auftragnehmerin über eventuelle, von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, der Auftragnehmerin alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

§ 7 Rücktritt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung

7.1 Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.2 Sofern die Auftragnehmerin Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hat, kann sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Rechnungssumme geltend machen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den gelieferten oder montierten Gegenständen bis zu deren völliger Bezahlung oder bis zur Bezahlung etwaiger anderer zur gleichen Zeit noch offener Rechnungsbeträge aus anderen Geschäften einschließlich Zinsen oder sonstiger Nebenleistungen vor.

8.2 Es dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherheit aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt sichert auch alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der unten aufgeführten Firmen der Auftragnehmerin.

8.3.1 Verliert die Auftragnehmerin durch Einbau und Montage das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen, so räumt der Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Absicherung der Werklohnforderungen ein entsprechendes anteiliges Miteigentum ein.

8.3.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände, solange der Eigentumsvorbehalt oder das Miteigentum besteht, weder verkaufen, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie bei Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung Dritter ist die Auftragnehmerin davon unverzüglich zu verständigen. Die Pfandgläubiger sind auf den Eigentumsvorbehalt bzw. das Miteigentum der Auftragnehmerin hinzuweisen.

8.3.3 Nur mit schriftlicher Genehmigung der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber berechtigt, den Liefergegenstand weiter zu verkaufen. Der Auftraggeber tritt jedoch der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragsgetreu verhält und keine Zahlungsfähigkeit verliert. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

8.4 Übersteigt der Wert, der für die Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

8.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts und des Miteigentums ist der Auftraggeber verpflichtet, das dem Eigentum unterliegende Gerät gegen Eingriffe von Dritten zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer und Diebstahl für eigene Rechnung zugunsten der Auftragnehmerin zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist die Auftragnehmerin berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine Versicherung abzuschließen. Der Auftraggeber tritt alle etwaigen Entschädigungsansprüche in Höhe der besicherten Forderung an die Auftragnehmerin ab, die diese Abtretung annimmt.

8.6.1 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen und Versicherungspflichten und den übrigen, sich aus dem Eigentumsvorbehalt und Miteigentum der Auftragnehmerin ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sofort Herausgabe zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt, ausdrücklich ausgeschlossen.

8.6.2 Hat der Auftraggeber Miteigentum an dem Gegenstand, so verzichtet er auf sein Miteigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an die Auftragnehmerin zu übereignen. Alle dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

8.6.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf seine Schuld gutgebracht.

8.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, des Miteigentums sowie die Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt bzw. Miteigentum stehenden Gegenstandes durch die Auftragnehmerin gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.

8.8 Bei Insolvenz und Vergleichsverfahren gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO an Ware und Erlösen als vereinbart.

§ 9 Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin, unabhängig von den diesen gesetzlich zustehenden Rechten, ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen ein. Das Pfandrecht sichert auch alle früheren Ansprüche der Auftragnehmerin aus anderweitigen Vertragsverhältnissen. Der Auftraggeber gestattet der Auftragnehmerin, den Gegenstand freihändig zu verwerten.

§ 10 Ankauf einer Gebrauchtmaschine

Wird der Ankauf einer Gebrauchtmaschine vereinbart, so gilt der am Tage der Vereinbarung aufgrund des Gesamtzustandes einschließlich Ausrüstung und Werkzeuge angemessene Preis. Bei späterer Veränderung oder einer Weiterbenutzung bis zur Übergabe des Liefergegenstandes sind etwaige erforderliche Reparaturen sowie die Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Auftraggeber auszuführen bzw. die Kosten von ihm zu tragen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, hat die Anlieferung des Gebrauchtgerätes auf Kosten des Auftraggebers zu erfolgen.

§ 11 Haftungsausschluss

11.1 Werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nicht bezogen, so ist die Auftragnehmerin von jeglicher Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlens der Schutzvorrichtungen zu Schäden kommt.

11.2 Bei Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haftet die Auftragnehmerin dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des Entgelts der Reparatur des Schadens.

11.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden, auch mittelbare Schäden nicht, gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von der Auftragnehmerin ersetzt.

11.4 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit die Auftragnehmerin garantiert hat.

§ 12 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Bochum oder nach Wahl der Auftragnehmerin ihr Sitz oder der Sitz einer ihrer Zweigniederlassungen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

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